Praxis & Wissen
Lexikon
Umbauter Raum
Bauvolumen eines Gebäudes. Der umbaute Raum (UR) ist ein Maß für die Berechnung des umbauten Raumes (Kubatur) von Gebäuden. Der Begriff war im DIN 277 aus dem Jahr 1950 definiert. Diese Norm ist heute nicht mehr gültig und wurde durch den Begriff Brutto-Rauminhalt (BRI) ersetzt. Dennoch wird der Begriff auch heute noch im Sachverständigenwesen vielfach eingesetzt.
Umschuldung
Als Umschuldung wird die Begründung einer neuen Schuld zur Begleichung einer bestehenden Schuld bezeichnet. Bei gefallenen Zinsen ist es für einen Darlehensnehmer etwa günstig, einen unter schlechteren Zinsbedingungen abgeschlossenen Kredit durch die Aufnahme eines neuen, zinsgünstigeren Kredits vorzeitig zu tilgen. Hierbei wird i. d. R. ein Wechsel des Darlehensgebers vollzogen.
Unbedenklichkeitsbescheinigung
Gemäß § 18 GrEStG sind die Notare verpflichtet, der zuständigen Grunderwerbsteuerstelle zusammen mit dem beurkundeten Kaufvertrag eine aus fünf Durchschriften bestehende Veräußerungsanzeige einzureichen. Eine Durchschrift enthält auf einer Seite die Daten des Vertrages und auf der anderen Seite als Blanko-Formular die Unbedenklichkeitsbescheinigung.
Nach Zahlung der Grunderwerbsteuer erteilt die Grunderwerbsteuerstelle gemäß § 22 GrEStG die so genannte Unbedenklichkeitsbescheinigung. Diese besagt, dass keine steuerlichen Bedenken gegen die Eintragung des Erwerbers als neuer Eigentümer im Grundbuch bestehen. Man Beachte: Erst wenn die Grunderwerbsteuer gezahlt worden ist, kann man als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden, und nicht etwa bereits mit Zahlung des Kaufpreises!