Praxis & Wissen
Lexikon
Schätzung
Auch: Taxe, Wertgutachten. Aufgrund gesetzlicher Vorschriften benötigt die finanzierende Bank in der Regel zur Ermittlung des Beleihungswertes eines Objekts die Schätzung eines Sachverständigen. Dabei werden z. B. die Lage des Grundstücks, der Zustand des darauf errichteten Gebäudes und der erzielte oder erzielbare Mietertrag sowie die örtlichen Marktverhältnisse berücksichtigt.
Schufa
Abkürzung für: Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung. Gemeinschaftseinrichtung der deutschen Kreditinstitute und anderer kreditgebender Wirtschaftsunternehmen, um einerseits Mitgliedsinstitute vor Verlusten im Kreditgeschäft und andererseits Kreditnehmer vor übermäßiger Verschuldung zu bewahren. Die Schufa erhält zu diesem Zweck von den ihr angeschlossenen Instituten Informationen zur Beurteilung der Bonität der Kreditnehmer. Die Schufa stellt die bei ihr vorhandenen Informationen unter Beachtung der strengen Vorschriften des Datenschutzes, den Banken auf Anfrage zur Verfügung.
Schuldübernahme
Schuldübernahme ist der im Einvernehmen aller Vertragsparteien vorgenommene Eintritt eines neuen Darlehensnehmers in einen bestehenden Darlehensvertrag unter gleichzeitigem Ausscheiden des bisherigen Darlehensnehmers.

In der Praxis ist der Käufer eines Hauses gelegentlich daran interessiert, die vom Verkäufer aufgenommene Finanzierung zu übernehmen. Da die Schuldübernahme der Zustimmung der Bank bedarf, empfiehlt es sich für Verkäufer und Käufer, bereits vor Abschluß des Kaufvertrages mit der Bank Kontakt aufzunehmen, um zu klären, ob und ggf. unter welchen Bedingungen die Bank einer Schuldübernahme zustimmt.
Schuldzinsenabzug
Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen Darlehenszinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten steuermindernd abzusetzen.
Selbsthilfe
siehe Eigenleistung
Selbstschuldnerische Bürgschaft
siehe Bürgschaft
Sicherheiten
Im Rahmen einer langfristigen Baufinanzierung sind vom Darlehensnehmer Sicherheiten zu stellen. Dies sind vor allem Grundpfandrechte (Grundschuld), im Einzelfall auch Bürgschaften oder sonstige Zusatzsicherheiten, z. B. in Form einer Verpfändung von Wertpapieren, Lebensversicherungen oder Bausparverträgen.
Sicherungszweckerklärung
siehe Zweck(bestimmungs)erklärung
Steuerliche Förderung (des Eigenheims)
siehe Eigenheimzulage
Steuermodelle
Unter dem Begriff Steuermodell werden sogenannte Bauherren-, Bauträger-, Erwerber-, Erhaltungs- und andere Modelle zusammengefaßt, deren Ziel es ist, beim Erwerb von Grundeigentum durch einen möglichst hohen Anteil an Werbungskosten Steuern zu "sparen".

Zahlreiche Steuermodelle haben in den letzten Jahren die Erwartungen der Zeichner (Bauherrengemeinschaft) nicht erfüllt. In einigen Fällen haben die Finanzverwaltungen die Modelle insgesamt oder die in Ansatz gebrachten Werbungskosten gar nicht bzw. nur teilweise anerkannt. In anderen Fällen ist der erwartete Mietertrag oder Wertzuwachs ausgeblieben.