Praxis & Wissen
Lexikon
Bauanzeige
siehe Baugenehmigung
Baubeschreibung
In der Baubeschreibung beschreibt der Architekt oder Bauträger die bei der Ausführung eines Bauvorhabens angewendeten Techniken und eingesetzten Materialien. Anhand der Baubeschreibung können Käufer und Darlehensgeber die Bauweise eines Gebäudes beurteilen. Die Baubeschreibung ist Bestandteil des Antrages auf Baugenehmigung.
Baufortschritt
siehe Auszahlung
Baugenehmigung
Die Baugenehmigung (Bauanzeige) ist das nach der jeweiligen Bauordnung der einzelnen Bundesländer vorgeschriebene förmliche Verfahren für die Genehmigung einer Baumaßnahme (Bauschein), ohne die mit der Durchführung nicht begonnen werden darf. In einigen Bundesländern reicht für bestimmte Baumaßnahmen (insbesondere Wohnungsbau) die Bauanzeige.

Bauschein
siehe Baugenehmigung
Bauspardarlehen
In der Regel nachrangiges (Rangstelle) Baufinanzierungsdarlehen einer Bausparkasse.
Bausparvertrag
Bereits bei Abschluß eines Bausparvertrages wird unabhängig von den Entwicklungen des Kapitalmarktes der Darlehenszinssatz festgelegt. Ca. 40-50 % der Bausparvertragssumme müssen je nach Bausparkasse und Tarif vor Gewährung eines Bauspardarlehens angespart werden. Darüber hinaus muß vor Zuteilung eines Bauspardarlehens eine bestimmte Zuteilungszahl erreicht werden, die sich aus dem angesparten Kapital und der bisherigen Laufzeit des Bausparvertrages errechnet. Bauspardarlehen werden mit einem wesentlich höheren anfänglichen Tilgungssatz als Hypothekendarlehen bedient und sind in der Regel nach durchschnittlich elf Jahren vollständig zurückgeführt. In der Niedrigzinsphase ist es wichtig, den "Vertragszustand" zu betrachten, um sagen zu können, Bausparen lohnt sich/lohnt sich nicht. Es existiert ein steuerlicher Vorteil in Form der Wohnungsbauprämie.

siehe auch Tilgungsaussetzung
Bauträger
Unternehmen, die Grundstücke erwerben und mit Häusern oder Eigentumswohnungen schlüsselfertig bebauen, um sie Interessenten zum Kauf anzubieten.
Bauträgermodell
siehe Steuermodelle
Bearbeitungsgebühr/-entgelt
Von Banken einmalig erhobene Gebühr für die Bearbeitung des Darlehensantrages. Sie wird in der Regel bei der Auszahlung des Darlehens abgezogen und ist bei der Berechnung des Effektivzinssatzes zu berücksichtigen.
Belastung, monatliche
Im Rahmen der Prüfung der Bonität ermittelt die Bank, ob für den Kunden die laufende Belastung aus dem gewünschten Darlehen - unter Berücksichtigung aller sonstigen Verpflichtungen - tragbar ist. Ob das verbleibende Einkommen für den Lebensunterhalt ausreicht und damit die monatliche Belastung tragbar ist, hängt von der Höhe des Einkommens, der Größe der Familie, dem gewohnten Lebensstandard und nicht zuletzt davon ab, wie sicher auch in Zukunft mit diesem Einkommen gerechnet werden kann. Einen allgemein verbindlichen Satz für ein Mindesteinkommen gibt es daher nicht.

siehe auch Finanzierungsplan und Einkommensnachweise
Beleihungsgrenze
Die Beleihungsgrenze für erststellige (Rangstelle) Hypotheken beträgt 60-80% des vorsichtig ermittelten Grundstücks- und Gebäudewerts (Wertermittlung), bzw. der Herstellungskosten oder des Kaufpreises.
Beleihungsobjekt
Als Beleihungsobjekt bezeichnet man Grundstücke, Häuser oder Eigentumswohnungen, die als Sicherheit für eine Baufinanzierung dienen.
Beleihungswert
siehe Wertermittlung
Bereitstellungszinsen
Zinsen, die von der Bank für den Zeitraum zwischen Darlehenszusage und Auszahlung berechnet werden. Sie sind notwendig, weil die Bank die Mittel bereits bei der Darlehenszusage refinanziert hat und für die sie selbst Zinsen zahlen muß. Bereitstellungszinsen fallen in der Regel in Höhe von 0,25 % pro Monat aus dem nicht in Anspruch genommenen Darlehensbetrag an. Die Berechnung der Bereitstellungszinsen beginnt meist nach drei Monaten ab Darlehenszusage.
Beurkundung
siehe notarielle Beurkundung
Bewirtschaftungskosten
Kosten für den laufenden Betrieb und die Unterhaltung einer Immobilie, z.B. Heizkosten, Grundsteuer, Feuerversicherungsbeiträge, Reparaturen.
Bodenwert
siehe Wertermittlung
Bonität
Jede Bank prüft aufgrund gesetzlicher Vorschriften bei ihrer Kreditentscheidung die Bonität (Kreditwürdigkeit) des Kunden, d. h. ob der Kunde nach Abzug der für eine angemessene Lebensführung erforderlichen Beträge von seinen regelmäßig erzielten Einkünften in der Lage ist, die laufenden Kreditkosten (Belastung) zu zahlen. Weiter prüft die Bank, ob sein bisheriges Verhalten Gewähr dafür bietet, daß er eingegangenen Verpflichtungen pünktlich nachkommt. Zu diesem Zweck werden häufig auch Auskünfte (Schufa) eingeholt. Die Bonitätsprüfung liegt nicht zuletzt auch im Interesse des Kunden.
Brandversicherung
Versicherung des Gebäudes gegen Feuerschäden. Sie soll im Schadensfall die Gesamtkosten der Wiederherstellung des Gebäudes decken (Neuwertversicherung). Eine ausreichende Brandversicherung muß bei der Baufinanzierung nachgewiesen werden.
Briefgrundschuld
siehe Grundschuld
Buchgrundschuld
siehe Grundschuld
Bürgschaft
Durch einen Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Darlehensgeber, für die Erfüllung der Verpflichtungen des Darlehensnehmers einzustehen. In der Regel verlangt der Darlehensgeber eine sogenannte selbstschuldnerische Bürgschaft, bei der der Bürge in Anspruch genommen werden kann, ohne daß die Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners feststehen muß.

Bei der Baufinanzierung werden Bürgschaften übernommen
  • im öffentlich geförderten Wohnungsbau durch die Wohnungsbauförderungsanstalten, die Bundesländer u. a.
  • durch öffentlich-rechtliche Kreditinstitute bei Nachrangfinanzierungen
  • durch Banken, Privatpersonen u. a. als Zusatzsicherheit.

Bürgschaftsgebühr
Soweit im Rahmen der Wohnungsbaufinanzierungen Bürgschaften insbesondere von Kreditinstituten eingesetzt werden, erhebt der Bürge für die Übernahme des Risikos sowie den Prüfungs- und Verwaltungsaufwand eine einmalige oder laufende Bürgschaftsgebühr (Avalgebühr), die dem Darlehensnehmer in Rechnung gestellt wird.
b. a. w.-Konditionen
Konditionen, die nur "bis auf weiteres" gelten (Variables Darlehen).