Nach der Preisgabenverordnung (PAngV) muß bei Krediten als Preis die Gesamtbelastung pro Jahr in Prozent angegeben werden. Bei Krediten, deren
Konditionen für die gesamte Laufzeit des Darlehens festgeschrieben sind, heißt dieser Preis "effektiver Jahreszins". Wenn jedoch eine Änderung des Zinssatzes oder anderer preisbestimmter Faktoren während der Laufzeit vorbehalten ist, wird er mit "anfänglicher effektiver Jahreszins" bezeichnet. Im wesentlichen wird der Effektivzins vom Nominalzins, dem Auszahlungskurs (
Damnum), der
Tilgung, der Tilgungsverrechnung (soweit der Termin der Tilgungsverrechnung von den Zahlungsterminen abweicht) und der Zinsfestschreibungsdauer bestimmt.
Mit Hilfe des Effektivzinses können nur Darlehensangebote mit gleicher Zinsfestschreibung verglichen werden. Die übrigen in die Effektivzinsermittlung einbezogenen Faktoren (insbesondere Tilgungsfreijahre, Tilgungssatz, Art der Tilgungsverrechnung und Bearbeitungsgebühren) müssen daher nicht identisch sein.
siehe Förderung
Bei einer Baufinanzierung gelten als Eigenkapital Bargeld, Bank- und Sparguthaben, Bausparguthaben, der Erlös aus dem Verkauf von Wertpapieren, sowie der Rückkaufswert von Lebensversicherungen.
Im weiteren Sinne rechnen zu den Eigenmitteln das bereits bezahlte Grundstück, bezahlte Baumaterialien und Architektenleistungen, Verwandtendarlehen, öffentliche Zuschüsse sowie Eigenleistungen/Verwandtenhilfe.
Damit die Belastung tragbar bleibt, sollten Eigennutzer bei der Baufinanzierung ca. 20 bis 30% der Herstellungs- oder Erwerbskosten durch Eigenkapital gedeckt sein.
Selbsthilfearbeiten, mit denen entsprechende Handwerkerlohnkosten eingespart werden. Kann durch den Bauherrn, seine Angehörigen, Nachbarn, Arbeitskollegen und Bekannte erbracht werden. Eigenleistungen können andere Eigenmittel (Eigenkapital) jedoch nur begrenzt ersetzen.
Nutzung eines Hauses bzw. einer Eigentumswohnung zu eigenen Wohnzwecken. Wichtig insbesondere als Voraussetzung für die Gewährung der
Eigenheimzulage.
Eigentum an einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus. Im Wohnungseigentumsgesetz geregelt.
Ein vom Finanzamt festgesetzter Richtwert für die Bemessung verschiedener Steuern, insbesondere der Grundsteuer.
Zu den Einkommensnachweisen gehören Verdienstbescheinigungen des Arbeitgebers, Einkommensteuerbescheide, Bilanzen mit Gewinn- und Verlustrechnung sowie andere zum Nachweis eines Einkommens geeignete Belege.
Die Einkommensnachweise dienen im Rahmen der Bonitätsprüfung zur Ermittlung der tragbaren monatlichen Belastung.
siehe Werbungskosten
Kleinere, abgeschlossene Wohnung in einem Einfamilienhaus.
siehe
Grundschuld
Ein (frei vereinbartes, in der Regel auf 99 Jahre) zeitlich befristetes dingliches Nutzungsrecht an einem Grundstück, das eigentumsähnlich ausgestaltet ist: Das Erbbaurecht erhält ein eigenes Grundbuchblatt, das wie ein Grundstück durch
Grundpfandrechte beliehen werden kann. Das darauf stehende Gebäude ist wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts, nicht des Grundstücks.
siehe
Herstellungskosten