Praxis & Wissen
Lexikon
Gebäudewert
siehe Beleihungswert
Gesamtschuldner
Mehrere Darlehensnehmer eines Darlehens. Jeder Gesamtschuldner ist unabhängig vom anderen zur vollen Zahlung verpflichtet. Die Bank ist dabei in der Wahl des von ihr in Anspruch genommenen Gesamtschuldners frei. Sie darf die Leistung jedoch nur einmal verlangen.
Globalbelastung
siehe Freistellungserklärung
Grenzattest
Amtliche Bestätigung dafür, daß sich ein Gebäude auf dem vorgesehenen Grundstück befindet und die notwendigen Grenzabstände einhält. Die Bestätigung wird in der Regel von öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren oder den Katasterämtern ausgestellt.
Grundbuch
Beim Amtsgericht geführtes Register, in das Grundstück, Eigentumsverhältnisse und die auf ihm ruhenden Belastungen eingetragen sind. Das Grundbuch kann bei berechtigtem Interesse (z.B. als Käufer) eingesehen werden.
Grundbuch, Gliederung
Bestandsverzeichnis:
Hier werden die einzelnen Grundstücke mit Größe und Art (z.B. Bauplatz) ausgewiesen.

Abteilung I:
Verzeichnis der jeweiligen Eigentümer und Eigentumsänderungen.

Abteilung II:
Hier sind alle duldenden Rechte, die Grundstück und Eigentümer betreffen, eingetragen (Vorkaufsrechte, Auflassungsvormerkung, Grunddienstbarkeiten, Nießbrauchrechte, Wohnrechte, etc.).

Abteilung III:
Eintragung aller Hypotheken, Grund- und Rentenschulden und entsprechende Veränderungsanzeigen.
Grundbuchamt
Abteilung des Amtsgerichtes, die für die Rechtsvorgänge mit Grundstücken zuständig sind.
Grundbuchauszug
Vollständige Abschrift aller zu einem Grundstück bestehenden Grundbucheintragungen, die jedermann mit berechtigtem Interesse verlangen kann. Die rangrichtige Eintragung einer Grundschuld ist dem Darlehensgeber durch einen beglaubigten Grundbuchauszug nachzuweisen.
Grunddienstbarkeit
Recht auf Benutzung eines Grundstückes zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstückes (z.B. Wegerecht, Überfahrtsrecht, Leitungsrecht, usw.).
Grunderwerbsteuer
Diese Steuer fällt beim Erwerb eines Grundstücks an. Der Steuersatz beträgt zur Zeit einheitlich 3,5 % auf den Kaufpreis. Die Bemessungsgrundlage bezieht sich auf den Kaufpreis des Grundstücks sowie ein eventuell darauf errichtetes Gebäude, so daß beim Erwerb des Objektes die zu zahlende Steuer auf der Grundlage des Gesamtkaufpreises ermittelt wird.
Grundförderung
siehe Eigenheimzulage
Grundpfandrecht
siehe Grundschuld
Grundschuld
Grundpfandrecht, mit dem ein Grundstück zur Sicherung eines Darlehens durch Eintragung im Grundbuch belastet wird. Die Grundschuld berechtigt den Darlehensgeber, das Grundstück im Wege der Zwangsvollstreckung zu verwerten.
Grundschuldbestellung
In einer notariellen Urkunde erklärte Zustimmung des Grundstückeigentümers zur Belastung seines Grundstücks (Grundschuld), verbunden mit dem Antrag, diese in das Grundbuch einzutragen.
Grundsteuer
Eine Steuer auf Grundvermögen, die aufgrund des Einheitswertes festgesetzt und von der Gemeinde erhoben wird.