Praxis & Wissen
An-/Verk. v. Immo.
Der Vertragsvollzug
Nach der Beurkundung besorgt der Notar die erforderlichen Unterlagen und überwacht die Eigentumsumschreibung. Der Eigentümer wechselt beim Immobilienkauf erst mit der Umschreibung im Grundbuch. Die Umschreibung kann viele Wochen dauern. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der Verkäufer Eigentümer und damit verfügungsberechtigt. Er darf zwar nicht, könnte aber wirksam über das Grundstück ein weiteres Mal verfügen oder noch Belastungen vornehmen. Ferner könnten noch Zwangshypotheken eingetragen werden oder sogar eine Zwangsversteigerung stattfinden. Um den Käufer vor solchen Gefahren zu schützen, wird meistens zu seinen Gunsten die Eintragung einer sogenannten Auflassungsvormerkung in das Grundbuch beantragt. Der Käufer wird zunächst also im wahrsten Sinne des Wortes als künftiger Eigentümer im Grundbuch "vorgemerkt". Dies hat zur Folge, daß zu Lasten des Erwerbers die oben genannten Belastungen nicht mehr vorgenommen werden können. Aber ACHTUNG! Die Vormerkung bewirkt keine Grundbuchsperre. Vertragswidrige Verfügungen trägt das Grundbuchamt weiterhin ein. Allerdings hat der vormerkungsberechtigte Käufer aus der Vormerkung einen Löschungsanspruch gegen spätere vertragswidrige Eintragungen.