Immo-Wirtschaft
Wichtiges zum WEG
Das neue Wohnungseigentumsgesetz: Wichtiges zur Beschluss- Sammlung
Vergangenen Freitag wurde das neue Wohnungseigentumsgesetz vom Bundesrat verabschiedet. Nun sind die Weichen für die WEG-Reform 2007 gestellt. Bereits zum 1.6.2007 könnte die Novelle in Kraft treten. Besonderes Augenmerk liegt u. a. auf dem Erfordernis des Führens einer Beschluss-Sammlung.

Bisherige Rechtslage:
Die Führung einer Beschluss-Sammlung war gesetzlich nicht geregelt, daher existierte bisher keine diesbezügliche Verpflichtung. Der Verwalter war lediglich gehalten, die Protokolle der Wohnungseigentümerversammlungen zu archivieren und aufzubewahren. Dem Wohnungseigentümer verblieb ein Einsichtsrecht in diese Unterlagen.

Pflicht zum Führen einer Beschluss-Sammlung nach dem neuen WEG:
Zusätzlich zur weiterhin vorhandenen Pflicht zur Erstellung von Versammlungsprotokollen ist nun der Verwalter daneben zur Führung einer Beschluss-Sammlung verpflichtet (§ 24 Abs. 7 WEG n. F.). Dieser Verpflichtung wurde vom Gesetzgeber ein so starkes Gewicht eingeräumt, dass die pflichtwidrige Zuwiderhandlung eines Verwalters dessen Abberufung aus wichtigem Grund rechtfertigen kann (§ 26 Abs. 1 Satz 4 WEG n. F.).
Zweck dieser Neuregelung ist in erster Linie der Schutz der Rechtnachfolger von Wohnungseigentümern sowie in diesem Zusammenhang die Verbesserung der Transparenz gefasster Beschlüsse.

Zu dieser Problematik stellen sich folgende Fragen:
  • Wer muss die Beschluss-Sammlung führen?
    In erster Linie ist dies natürlich der Verwalter. Sofern ein Verwalter nicht bestellt ist, obliegt dem Vorsitzenden der Wohnungseigentümerversammlung diese Pflicht (§ 24 Abs. 8 Satz 2 WEG n. F.).
  • Welche Form hat die Beschluss-Sammlung?
    Sie kann sowohl schriftlich als auch elektronisch geführt werden.
  • Welche Inhalte sind in die Beschluss-Sammlung einzutragen?
    Dies sind nicht nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Eigentümerversammlung gefasste sowie schriftliche Beschlüsse, sondern auch die Urteilsformeln wohnungseigentumsrechtlicher Entscheidungen.
  • Welcher Form bedürfen die Eintragungen?
    Die Eintragungen sind mit einer fortlaufenden Nummerierung zu versehen. Der Wortlaut des Beschlusses ist genau wiederzugeben. Zusätzliche Eintragungen bilden Ort und Datum der Eigentümerversammlung bzw. das Verkündungsdatum eines Umlaufbeschlusses (§ 24 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 WEG n. F.). Ebenso muss vermerkt werden, ob ein Beschluss angefochten oder aufgehoben wurde (§ 24 Abs. 7 Satz 4 WEG n. F.). Neben diesen Vermerken sind Eintragungsvermerke, also Angaben zur eintragenden oder löschenden Person, vorzusehen (§ 24 Abs. 7 Satz 7 WEG n. F.).
  • Wann beginnt die Verpflichtung zum Führen einer Beschluss-Sammlung?
    Mit Inkrafttreten des neuen WEG, also möglicherweise bereits ab 1.6.2007