Immo-Recht
BGH veröf. Urteil
BGH veröffentlicht Urteil zur Billigkeitskontrolle bei Gaspreiserhöhung
Einseitige Erhöhungen von Gaspreistarifen unterliegen der gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB. Wie bereits in der News vom 15.6.2007 berichtet, können Gasversorger nicht einfach Tariferhöhungen vornehmen, ohne dabei Billigkeitserwägungen berücksichtigen zu müssen. Denn aus der vertraglich vereinbarten Berechtigung der Versorgungsunternehmen, einseitig eine Tariferhöhung vornehmen zu können, entspringt auch die gesetzliche Pflicht, nicht der Billigkeit entsprechende Teuerungen zu unterlassen. Nunmehr hat der BGH den Volltext des Urteils veröffentlicht (siehe angefügtes PDF).Hintergrund:Ein Gasversorgungsunternehmen (Beklagte) hatte den Arbeitspreis eines Grundpreistarifs um mehr als 10 % erhöht und als Begründung die Kostensteigerung beim Bezug von Erdgas und der damit verbundenen Erhöhung des Abgabepreises genannt. Der Kläger sah diese Tariferhöhung als unbillig an.Das Amtsgericht sprach dem Kläger Recht zu. Auf Berufung der Beklagten hin wurde das erstinstanzliche Urteil aufgehoben. Die Revision des Klägers auf Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung bleibt ohne ErfolgEntscheidung:Laut BGH entsprächen die Gaspreiserhöhung, die zweifellos einer Billigkeitskontrolle unterworfen seien, billigem Ermessen der Beklagten. Diese habe lediglich die gestiegenen Bezugskosten von Erdgas an die Kunden weitergegeben, eine Offenlegung ihrer betriebswirtschaftlichen Unterlagen könne von ihr nicht verlangt werden. Die Weitergabe von Bezugspreiserhöhungen an die Kunden entspreche dem berechtigten Interesse der Beklagten.Keiner Billigkeitskontrolle unterworfen sei der Grundpreistarif, denn dieser sei ja zwischen Beklagter und Kläger vertraglich vereinbart worden. Nur jede daraufhin erfolgende Erhöhung des Arbeitspreises müsse der Billigkeit entsprechen. Darüber hinaus werde ein einseitig überhöhter Preis eines Gasversorgers dann zum vereinbarten Preis, „wenn der Kunde die auf dem erhöhten Tarif basierende Jahresabrechnung des Versorgers unbeanstandet hinnimmt, indem er weiterhin Gas von diesem bezieht, ohne die Tariferhöhung in angemessener Zeit gem. § 315 BGB als unbillig zu beanstanden.(BGH v. 13.6.2007, VIII ZR 36/06)